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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
für das Galvaniseur-Handwerk (Stand: 01.12.2009)
1. Allgemeines
1.01 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten nur im
unternehmerischen Geschäftsverkehr und sind Grundlage aller
unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen.
1.02 Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit
anerkannt, als sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im
Einzelfall ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages
oder der Leistung gemacht werden.
2. Angebote
2.01 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag
kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und
Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern
eine solche erteilt wird. Individualvertragsvereinbarungen bleiben
hiervon unberührt.
2.02 Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden
nur bei Vereinbarung Grundlage des Vertrages. An unsere
Angebotspreise sind wir längstens für einen Zeitraum von vier
Monaten bis Auftragserteilung gebunden.
2.03 Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser
Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.01 Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto
oder sonstigen Nachlass in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung,
Fracht und Versicherung zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Eine Gewährung von Skonti bedarf der ausdrücklichen
Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Preise gelten
ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte und
gefertigte Teile. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das
Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer, Altmetallüberzügen und das
nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie die
Erstellung von Prüfberichten, berechnen wir die vorher mit dem
Auftraggeber vereinbarten Zuschläge, mangels solcher die nach §
315 BGB der Billigkeit entsprechenden Preise.
3.02 Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen
Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne
und Gehälter, etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis
zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich,
sind wir zum Ausgleich solcher Kostensteigerungen befugt, vom
Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung
neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande,
sind wir und der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei
Reduzierung der in Satz 1 genannten Kostenfaktoren hat in
entsprechender Anwendung der vorstehenden Regelung der Kunde einen
Anspruch auf Vereinbarung einer entsprechenden Preisreduzierung
und mangels Einigung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
3.03 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde,
sind Zahlungen nach Lieferung innerhalb von 8 Tagen nach
Rechnungserhalt ohne Abzüge von Skonti zu leisten. Im Falle des
Zahlungsverzuges berechnen wir unbeschadet weiterer Rechte
Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
3.04 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber gegen
unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine Forderung unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Lieferung und Gefahrenübergang
4.01 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die
Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung; bei späterer
Anlieferung des zu bearbeitenden Materials durch den Auftraggeber
jedoch erst zu diesem Zeitpunkt.
4.02 Verschiebt sich die Lieferung in Folge
unvorhersehbarer Umstände bei uns, bei Vorlieferanten oder
Subunternehmern, wie z. B. höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel,
Betriebsstörung oder Energieausfall, so ist der Auftraggeber
berechtigt, nach dem Einräumen eine angemessene Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Wird
uns durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich,
werden wir von unserer Lieferpflicht befreit. Wird uns die
Lieferung durch diese Umstände nicht mehr zumutbar, sind wir
berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Ein
Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht nicht, soweit wir
diese Umstände nicht zu vertreten haben.
4.03 Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung
hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in
Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung
von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt
der Leistung zu verlangen.
4.04 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den
Auftraggeber zumutbar sind.
4.05 Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich
Verpackung.
4.06 Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des
Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens
jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf
den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet im Hinblick auf
Transportschäden nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit. Das
gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und
Aufklärungspflichten. Die Haftung für einfache und leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die
Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Das gilt nicht bei
Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.
4.07 Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des
Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der
Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren
zu versichern. Im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für
Transportschäden wird verwiesen auf Klausel 4.06, Sätze 2 und 3.
4.08 Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn
wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.
4.09 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die
Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu
vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
4.10 Versandweg, Art und Mittel der Versendung sind uns zu
überlassen ohne Gewährleistung für den schnellsten und billigsten
Transport. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen
berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend
die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
4.11 Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber
unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen
Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns
dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach
eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
4.12 Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf
Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann,
beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft,
Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden
angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 %
des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere
Lagerkosten nachweisen. Der Auftraggeber kann den Nachweis
erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber
wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
4.13 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet,
soweit diese insgesamt noch angemessen ist, jedenfalls eine Woche
nicht übersteigt, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden
verbindlich zugesagt.
4.14 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf
Anordnung und Kosten des Auftraggebers.
4.15 Wird bearbeitete Ware an uns zurückgeliefert aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber
die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.
4.16 Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit
verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt,
Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial
wiederverwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der
Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert
berechnet und nicht zurückgenommen.
5. Mängelansprüche
5.01 Für unsere Leistung übernehmen wir nur nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als
erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Mängelansprüchen an
Dritte ist ausgeschlossen.
5.02 Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung
in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der
Technik, den geltenden DIN-Vorschriften. Bei galvanischen und
chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des
Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde
liegenden Muster mit unter unvermeidbar.
5.03 Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns
kostenlos fachgerecht nachgebessert.
5.04 Mängelansprüche des Vertragspartners verjähren in
einem Jahr ab Ablieferung der Sache bzw. Abnahme des Werkes. Diese
Frist gilt nicht, soweit das Gesetz eine Verkürzung der in den §§
438, 634 a BGB genannten Fristen nicht zulässt. Die gelieferte
Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Mängel
sind unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 12 Tagen nach
Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Die Untersuchungspflicht
besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei
nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der
vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels.
5.05 Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware
von Kaufleuten im Sinne des HGB als genehmigt.
5.06 Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind
mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von
Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des
Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung
sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz
geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns
abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für
die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und
Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu
jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine
Haftung, es sei denn, diese ist abweichend vereinbart worden.
5.07 Dem Auftraggeber wird das Recht vorbehalten, bei
Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn der Verkäufer sowohl die
Nachbesserung als auch die Nachlieferung verweigert oder die
Nacherfüllung unzumutbar ist, den Kaufpreis oder die Vergütung zu
mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und nach
Maßgabe der Ziff. 5.08 Schadensersatz zu verlangen. Eine
Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als
fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache
oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes
ergibt.
5.08 Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der vertraglichen
Mängelansprüche – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit – für Schäden nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit
nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Die Haftung für
einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es
sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im
Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Soweit
der vorgenannte Haftungsausschluss wegen der Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht nicht greift, haftet der
Auftragnehmer nur für die vertragstypischen, vorhersehbaren
Schäden. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind
ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw.
Haftungssausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher
Hinweis- und Aufklärungspflichten. Die Haftung des Auftragnehmers
nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen
werden nicht anerkannt.
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5.09 Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den
Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der
Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme
weiterer Teillieferungen für den Auftraggeber nicht mehr von
Interesse ist.
5.10 Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter
den gewöhnlichen betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist
die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon
vorher nicht unterrichtet worden, so dass dies nicht
Vertragsgegenstand geworden ist, ist eine Gewährleistung für diese
besonderen Bedingungen ausgeschlossen. Die Mängelansprüche
erlöschen in Bezug auf solche Mängel, bei denen zuvor bereits von
fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist, sofern der
Verwender zuvor keine angemessene Gelegenheit zur
Mängelbeseitigung hatte.
5.11 Das zu bearbeitende Material muss frei sein von
Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett,
Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen; es darf keine Poren,
Lunker, Risse, Doppelungen, etc. aufweisen; Gewinde müssen
ausreichend unterschnitten sein. Ist dies nicht der Fall, sind wir
berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag
zurückzutreten. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf einer
Bearbeitung oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung
angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen
technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht
geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte
Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion
verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht, soweit eine
Mangelhaftigkeit auf die Ungeeignetheit des Materials
zurückzuführen ist und nicht auf grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz durch uns beruht. Im übrigen wird für Haftfestigkeit keine
Gewähr übernommen, wenn das Material nach der
Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn
probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen
Schicht verformen ließen und der Auftraggeber trotz Hinweises auf
die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat.
5.12 Wird uns die für eine Oberflächenbehandlung
vorgesehene Ware bzw. ein hierfür geeignetes Materialmuster vor
Beginn der Verarbeitung nicht für einen von uns bestimmten
ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen,
zu Testzwecken überlassen, übernehmen wir für Korrosionsschäden,
die weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhen,
keine Haftung. Ist uns im Einzelfall in Anbetracht der uns von
einem Kunden vorgegebenen Auslieferungszeit aus Termingründen die
Durchführung von Kurzzeittests oder anderen chemischen und/oder
mechanischen Untersuchungen oder die Erstellung von
Messprotokollen oder Prüfzertifikaten nicht möglich und verlangt
der Kunde trotz eines entsprechenden vorherigen Hinweises durch
uns die Oberflächenbehandlung ohne Durchführung von Kurzzeittests
oder anderen chemischen und/oder mechanischen Untersuchungen oder
die Erstellung von Messprotokollen oder Prüfzertifikaten, lehnen
wir außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit jede
Haftung für Schäden ab, die auf die mangelnde Überprüfung
zurückzuführen sind.
5.13 Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch
behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine
Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende
Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine
Reklamationsrechte. Oberflächenbehandeltes Material ist durch
Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet. Es ist sachgemäß zu
verpacken, zu lagern und zu transportieren.
5.14 Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem
zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen und durch geeignete
Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche
zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für evtl. Schäden durch
später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen
heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir
nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wenn der Auftraggeber
eine Wasserstoffentsprödung für erforderlich hält, übernehmen wir
diese nur nach entsprechender Vereinbarung und unter Ausschluss
jeglicher Haftung, außer in Fällen von Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw.
Haftungssausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher
Hinweis- und Aufklärungspflichten.
6. Haftungsbeschränkungen außerhalb der
Mängelhaftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden außerhalb der Ziff. 5.08 -
außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit – ebenfalls nur nach Maßgabe der Ziff. 5.08 Auch
diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung
vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.
Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
7. Sicherungsrecht
7.01 An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein
gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt
der Auftraggeber uns an den zum Zwecke der Oberflächenbehandlung
übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der
Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das
vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsteile nichts
anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher
durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand in einem innerlich zusammenhängenden,
einheitlichen Lebensverhältnis stehen. Werden dem Auftraggeber die
oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung
ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart,
dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer
Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist und die
Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Auftraggeber die
Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des
Anwartschaftsrechts des Auftraggebers an uns zum Zwecke der
Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen, die dem
Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert
worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des
Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des
Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns zum
Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände zuvor zur
Sicherheit übereignet hatte, werden hiermit an uns abgetreten. Wir
nehmen die Abtretung hiermit an.
7.02 Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein
Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum
befinden, weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch die
Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder
verarbeiten, es sei denn, er hat den Anspruch gegen seinen
Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam
abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns
sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen
beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns,
ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem
Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im
Verhältnis des Wertes der neuen Sache abzüglich des Wertes unserer
Leistung zum Wert der neuen Sache ein. Der Auftraggeber hat die
neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu
verwahren.
7.03 Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung,
Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter mit anderen
beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser
Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung
unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im
Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen
Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns
unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.
7.04 Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns
bearbeiteten und uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus
ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer
auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.
7.05 Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung
unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden
Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der
uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes
ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
7.06 Der Auftraggeber wird ermächtigt, die aus der
Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierenden
Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten einzuziehen. Auf unser
Verlangen hat der Auftraggeber die Forderungen einzeln
nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offen zu
legen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns
zu zahlen. Wir sind zudem berechtigt, jederzeit auch selbst den
Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die
Forderung einzuziehen. Wir werden jedoch den Auftraggeber nicht
zur Einziehung der Forderungen oder zur Offenlegung der Abtretung
auffordern, die Forderung nicht selbst einziehen und auch die
Abtretung selbst nicht offen legen, solange der Auftraggeber
seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß
nachkommt.
7.07 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich
von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu
unterrichten.
7.08 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem
Sicherungseigentum stehende Ware ausreichend gegen Feuer- und
Diebstahlsgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche
gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.
7.09 Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach
den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit
freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als
20 % übersteigt.
7.10 Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut
geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt,
uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur
Last fallende Interventionskosten zu ersetzen, soweit die
Intervention erfolgreich ist und die Zwangsvollstreckung beim
Dritten als Kostenschuldner vergeblich versucht wurde.
7.11 Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen
Verträgen, werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald
der Auftraggeber schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht
unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät,
seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen
das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Wir sind in einem solchen
Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu
verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu
bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistung oder
Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit
zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.01 Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für beide Vertragsteile der
Sitz des Auftragnehmers. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz,
soweit es nicht um Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche im
Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Vertrages geht.
8.02 Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss ausländischen Rechts und des vereinheitlichten
internationalen Kaufrechts. Die deutsche Fassung eines
Vertragstextes ist maßgeblich.
9. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus
irgendeinem Grund nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so
bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde
liegenden Vertrages davon unberührt.
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
für das
Galvaniseur-Handwerk als PDF ►
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